Streiktag der Apotheken
Streiktag der Apotheken am 14. Juni 2023
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Informationen zum Streiktag:
Apotheken verdienen doch genug Geld!?
Im deutschen Arzneimittelgesetz sind die Preise für verschreibungspflichtige Medikamente festgelegt, Rabatte sind untersagt und die Zuzahlungen dürfen nicht erlassen werden. Ebenso wenig dürfen wir die Belieferung eines Rezeptes aus wirtschaftlichen Gründen ablehnen. Wir sind dazu verpflichtet. Dies nennt man Kontrahierungszwang.
Wir dürfen auf den AEK (= Apothekeneinkaufspreis) 3% aufschlagen + ein Fixum von 8,35 € + 0,21 € + 0,20 €, wobei die beiden letzten Pauschalen direkt wieder in einen Nacht- und Notdienstfonds und einen Fond zur Finanzierung der pharmazeutischen Dienstleistungen abgeführt werden.
Hierzu kommen noch 19 % Mehrwertsteuer dazu.
D.h wenn Ihr Medikament im Einkauf 100€ kostet sieht das Rechenbeispiel wie folgt aus:
100,00€ + 3% (=3,00€) + 8,35€ + 0,21€ + 0,20€ = 111,76€ + 19% = 132,99€ Endpreis. Für den Fall, dass Sie das verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einem Privatrezept verordnet bekommen haben. Bei Kassenrezepten müssen wir der Krankenkasse davon wieder 2,-€ Rabatt geben.
In unserem Beispiel bedeutet das, die Apotheke bekommt von der Krankenkasse 130,99 €, davon muss sie wiederum 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Der Apotheke bleiben dann 110,08 €. Zur Erinnerung, der Einkaufspreis für das Medikament beträgt 100,-€. Es bleiben der Apotheke also 10,08 € für Lohnkosten, Stromkosten, die Telematikinfrastruktur oder den Betriebsbedarf, wie z.B. die notwendige EDV, ohne die heutzutage nichts mehr geht.
Dies gilt auch für hochpreisige Arzneimittel, bsp. Einkaufspreis = 10.000 €:
10000,00 + 3% (= 300,00) + 8,35 + 0,21 + 0,20 = 10308,76 + 19% MwSt. = 12.267,42 €
12.267,42 - 2,00 Kassenrabatt = 12.265,42 €
12.265,42 - 19% Umsatzsteuer = 10.307,08 €
Wenn man nun den Einkaufspreis von 10000,00 Euro abzieht, bleiben der Apotheke 307,08 Euro.
Das hört sich im ersten Moment etwas erfreulicher an, aber bedenken Sie: Die Kosten müssen von der Apotheke erst einmal vorgestreckt werden. Gerade wenn solche Medikamente nicht so oft vorkommen oder es sich um eine kleinere Landapotheke handelt ist das gar nicht so einfach und erst einmal die größte Hürde. Dann tragen wir als Apotheke auch das Risiko. Wenn irgendetwas schiefgelaufen ist, bezahlt die Krankenkasse nicht (vgl. Artikel Retaxation). Oft handelt es sich auch um Kühlartikel, hier besteht das Risiko von Lagerfehlern oder Stromausfällen. Was noch öfters vorkommt ist, dass das Medikament dann nicht abgeholt wird, aus welchem Grund auch immer. Das Risiko, dass es dann in der Schublade verfällt, trägt ebenso der Apotheker.
Wir dürfen auf den AEK (= Apothekeneinkaufspreis) 3% aufschlagen + ein Fixum von 8,35 € + 0,21 € + 0,20 €, wobei die beiden letzten Pauschalen direkt wieder in einen Nacht- und Notdienstfonds und einen Fond zur Finanzierung der pharmazeutischen Dienstleistungen abgeführt werden.
Hierzu kommen noch 19 % Mehrwertsteuer dazu.
D.h wenn Ihr Medikament im Einkauf 100€ kostet sieht das Rechenbeispiel wie folgt aus:
100,00€ + 3% (=3,00€) + 8,35€ + 0,21€ + 0,20€ = 111,76€ + 19% = 132,99€ Endpreis. Für den Fall, dass Sie das verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einem Privatrezept verordnet bekommen haben. Bei Kassenrezepten müssen wir der Krankenkasse davon wieder 2,-€ Rabatt geben.
In unserem Beispiel bedeutet das, die Apotheke bekommt von der Krankenkasse 130,99 €, davon muss sie wiederum 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Der Apotheke bleiben dann 110,08 €. Zur Erinnerung, der Einkaufspreis für das Medikament beträgt 100,-€. Es bleiben der Apotheke also 10,08 € für Lohnkosten, Stromkosten, die Telematikinfrastruktur oder den Betriebsbedarf, wie z.B. die notwendige EDV, ohne die heutzutage nichts mehr geht.
Dies gilt auch für hochpreisige Arzneimittel, bsp. Einkaufspreis = 10.000 €:
10000,00 + 3% (= 300,00) + 8,35 + 0,21 + 0,20 = 10308,76 + 19% MwSt. = 12.267,42 €
12.267,42 - 2,00 Kassenrabatt = 12.265,42 €
12.265,42 - 19% Umsatzsteuer = 10.307,08 €
Wenn man nun den Einkaufspreis von 10000,00 Euro abzieht, bleiben der Apotheke 307,08 Euro.
Das hört sich im ersten Moment etwas erfreulicher an, aber bedenken Sie: Die Kosten müssen von der Apotheke erst einmal vorgestreckt werden. Gerade wenn solche Medikamente nicht so oft vorkommen oder es sich um eine kleinere Landapotheke handelt ist das gar nicht so einfach und erst einmal die größte Hürde. Dann tragen wir als Apotheke auch das Risiko. Wenn irgendetwas schiefgelaufen ist, bezahlt die Krankenkasse nicht (vgl. Artikel Retaxation). Oft handelt es sich auch um Kühlartikel, hier besteht das Risiko von Lagerfehlern oder Stromausfällen. Was noch öfters vorkommt ist, dass das Medikament dann nicht abgeholt wird, aus welchem Grund auch immer. Das Risiko, dass es dann in der Schublade verfällt, trägt ebenso der Apotheker.
Rabattvertrag
Ein Rabattvertrag wird zwischen einer Krankenkasse und einem Hersteller geschlossen. Der Hersteller gewährt der Krankenkasse Rabatte auf den Herstellerabgabepreis. Die Apotheken dürfen dann nur noch die Rabattvertragsmedikamente, die die Krankenkasse für einen bestimmten Wirkstoff abgeschlossen hat, abgeben. Da Rabattverträge nur für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen werden, können sich die Rabattvertragsmedikamente nach Ablauf natürlich auch ändern.
Die Rabatte werden von den Krankenkassen direkt mit den Herstellern abgerechnet, hier sind wir als Apotheke außenvor, wir sind "nur" verpflichtet das Rabattvertragsmedikament abzugeben und natürlich zuvor Folgendes zu prüfen:
- Passt die Darreichungsform?
z.B. sind Schmelztabletten verordnet, weil der Patient nicht so gut schlucken kann, der Rabattvertrag sieht aber keine Schmelztabletten vor.
- Passt die Packungsgröße?
z.B. bei Verordnung eines Antibiotikums. Verordnet sind 14 Stück (Therapie für 7 Tage), Rabattvertragsmedikament hat aber nur 10 Stk.
- Spricht etwas gegen einen Austausch?
z.B. Allergien gegen bestimmte Hilfsstoffe
- Ist der Patient in der Lage mit dem Austausch zurechtzukommen?
Manche sehbehinderten Menschen tun sich hier schwer, auch ältere Patienten bevorzugen ihre gewohnte Packung, um Verwechslungen zu vermeiden. Entscheidet sich das Apothekenpersonal aufgrund der obengenannten Kriterien gegen einen Austausch aufgrund pharmazeutischer Bedenken/Compliance, oder ist das Rabattvertragsarzneimittel nicht im Haus oder nicht lieferbar, muss das handschriftlich und mit einer Sonder-Nummer auf das Rezept aufgetragen werden.
Wenn das Rabattvertragsarzneimittel nicht lieferbar ist, kommt es oft vor, dass die Krankenkasse dafür später einen Nachweis verlangt. Das kann bis zu einem Jahr später eingefordert werden.
Ist hier ein Fehler unterlaufen verweigert die Krankenkasse die Bezahlung des Medikaments. Selbst dann, wenn der Patient mit dem richtigen Medikament, nur von einem anderen Hersteller, versorgt wurde.
Warum wird das gemacht?
So soll für die Krankenkassen gespart werden. Rechnerisch wurden durch die von den Apotheken umgesetzten Rabattverträge rund 4 Milliarden Euro pro Jahr eingespart. Nachprüfen lässt sich das nur schwer.
Ein weiterer Nachteil der Rabattverträge sind die jetzt sichtbaren Lieferengpässe. Diese haben sich schon in den letzten Jahren angebahnt. Die Hersteller haben oft Verträge mit den Krankenkassen abgeschlossen, ohne garantieren zu können, dass sie die durch die Rabattverträge nötige Menge an Medikamenten überhaut liefern können.
Jetzt hat sich das ganze zugespitzt, da, wie im Falle der Antibiotikasäfte für Kinder, die Herstellung durch den Kostendruck nach unten nicht mehr rentabel ist und sich viele Hersteller aus dem Geschäft zurückgezogen haben. Die verbleibenden haben die Produktion in Entwicklungs – und Schwellenländer verlegt, da sie dort günstiger produzieren können. Allerdings sind auch die Produktionsstandards nicht so hoch wie in Europa oder Nordamerika und es kommt öfters zum Ausfall ganzer Chargen aufgrund mangelnder Qualität.
Überhaupt ist der Standort Deutschland für Pharmafirmen nicht mehr interessant. Gerade was die Rohstoffproduktion angeht, wurde fast alles in die Hände weniger, ausländischer Firmen übergeben. Wenn hier ein Lieferant ausfällt, gibt es auf der ganzen Welt Probleme mit dem entsprechenden Wirkstoff. Da in Deutschland zusätzlich die Preise so unattraktiv für die Unternehmen sind, wird Deutschland dann auch nicht als erstes beliefert, wenn etwas verfügbar ist.
Hier muss die Politik unbedingt eine Lösung finden, sonst wird Deutschland zum Entwicklungsland, was die Arzneimittelversorgung angeht!
Die Rabatte werden von den Krankenkassen direkt mit den Herstellern abgerechnet, hier sind wir als Apotheke außenvor, wir sind "nur" verpflichtet das Rabattvertragsmedikament abzugeben und natürlich zuvor Folgendes zu prüfen:
- Passt die Darreichungsform?
z.B. sind Schmelztabletten verordnet, weil der Patient nicht so gut schlucken kann, der Rabattvertrag sieht aber keine Schmelztabletten vor.
- Passt die Packungsgröße?
z.B. bei Verordnung eines Antibiotikums. Verordnet sind 14 Stück (Therapie für 7 Tage), Rabattvertragsmedikament hat aber nur 10 Stk.
- Spricht etwas gegen einen Austausch?
z.B. Allergien gegen bestimmte Hilfsstoffe
- Ist der Patient in der Lage mit dem Austausch zurechtzukommen?
Manche sehbehinderten Menschen tun sich hier schwer, auch ältere Patienten bevorzugen ihre gewohnte Packung, um Verwechslungen zu vermeiden. Entscheidet sich das Apothekenpersonal aufgrund der obengenannten Kriterien gegen einen Austausch aufgrund pharmazeutischer Bedenken/Compliance, oder ist das Rabattvertragsarzneimittel nicht im Haus oder nicht lieferbar, muss das handschriftlich und mit einer Sonder-Nummer auf das Rezept aufgetragen werden.
Wenn das Rabattvertragsarzneimittel nicht lieferbar ist, kommt es oft vor, dass die Krankenkasse dafür später einen Nachweis verlangt. Das kann bis zu einem Jahr später eingefordert werden.
Ist hier ein Fehler unterlaufen verweigert die Krankenkasse die Bezahlung des Medikaments. Selbst dann, wenn der Patient mit dem richtigen Medikament, nur von einem anderen Hersteller, versorgt wurde.
Warum wird das gemacht?
So soll für die Krankenkassen gespart werden. Rechnerisch wurden durch die von den Apotheken umgesetzten Rabattverträge rund 4 Milliarden Euro pro Jahr eingespart. Nachprüfen lässt sich das nur schwer.
Ein weiterer Nachteil der Rabattverträge sind die jetzt sichtbaren Lieferengpässe. Diese haben sich schon in den letzten Jahren angebahnt. Die Hersteller haben oft Verträge mit den Krankenkassen abgeschlossen, ohne garantieren zu können, dass sie die durch die Rabattverträge nötige Menge an Medikamenten überhaut liefern können.
Jetzt hat sich das ganze zugespitzt, da, wie im Falle der Antibiotikasäfte für Kinder, die Herstellung durch den Kostendruck nach unten nicht mehr rentabel ist und sich viele Hersteller aus dem Geschäft zurückgezogen haben. Die verbleibenden haben die Produktion in Entwicklungs – und Schwellenländer verlegt, da sie dort günstiger produzieren können. Allerdings sind auch die Produktionsstandards nicht so hoch wie in Europa oder Nordamerika und es kommt öfters zum Ausfall ganzer Chargen aufgrund mangelnder Qualität.
Überhaupt ist der Standort Deutschland für Pharmafirmen nicht mehr interessant. Gerade was die Rohstoffproduktion angeht, wurde fast alles in die Hände weniger, ausländischer Firmen übergeben. Wenn hier ein Lieferant ausfällt, gibt es auf der ganzen Welt Probleme mit dem entsprechenden Wirkstoff. Da in Deutschland zusätzlich die Preise so unattraktiv für die Unternehmen sind, wird Deutschland dann auch nicht als erstes beliefert, wenn etwas verfügbar ist.
Hier muss die Politik unbedingt eine Lösung finden, sonst wird Deutschland zum Entwicklungsland, was die Arzneimittelversorgung angeht!
Retaxation
Wenn wir ein Kassenrezept beliefern, überprüft die Krankenkasse oder ein von der Krankenkasse beauftragtes Unternehmen, ob das Rezept auch alle Anforderungen erfüllt.
Ist das nicht der Fall, kann die Krankenkasse ein Jahr lang das Rezept beanstanden und den Betrag teilweise oder ganz bei der nächsten Abrechnung einbehalten.
Wir habe dann 3 Monate Zeit, bei den AOK-Krankenkassen 4 Monate, um einen Einspruch zu formulieren.
Manche Kassen warten die Einspruchszeit nicht ab, sondern ziehen den Betrag sofort ab und bei Bewilligung des Einspruchs wird wieder zugebucht. Beanstandet werden z.B.
Das ist nur eine kleine Auswahl der möglichen Retaxationsgründe.
Wir finden, dieses Verfahren muss vereinfacht werden. Abgesehen davon, dass es das in keiner anderen Branche in diesem Ausmaß gibt, dass nach erbrachter Leistung akribisch nach Formfehlern gesucht wird um nicht zahlen zu müssen, ist es auch ein hoher bürokratischer Aufwand der Personal bindet und von dem gibt es zur Zeit so oder so kaum welches.
Fehler, die der Arzt zu verantworten hat, sollten auch beim Arzt beanstandet werden.
Die Retaxationsfrist bei den Kassen darf auch nur höchstens 3 Monate betragen, dann ist es auch für uns noch leichter nachvollziehbar.
Die Auslagerung der Rezeptkontrolle sollte für Krankenkassen untersagt werden, dann wäre es dort auch ein Kostenfaktor, wenn man Retaxe über Beträge im Cent Bereich schreibt, bei denen das Papier und das Porto teurer sind als der Betrag, um den es geht.
Ist das nicht der Fall, kann die Krankenkasse ein Jahr lang das Rezept beanstanden und den Betrag teilweise oder ganz bei der nächsten Abrechnung einbehalten.
Wir habe dann 3 Monate Zeit, bei den AOK-Krankenkassen 4 Monate, um einen Einspruch zu formulieren.
Manche Kassen warten die Einspruchszeit nicht ab, sondern ziehen den Betrag sofort ab und bei Bewilligung des Einspruchs wird wieder zugebucht. Beanstandet werden z.B.
- Arztunterschrift fehlt
- lebenslange Arztnummer fehlt
- die Telefonnummer des Arztes fehlt, bzw. der Arztstempel ist nicht korrekt
- das Rezept ist abgelaufen, also älter als 28 Tage, bei manchem Arzneimittel auch älter als 7 Tage
- wir habe nicht das Rabatt Arzneimittel abgegeben oder das nicht ausreichend begründet
- Das Rabattarzneimittel war nicht lieferbar, nun verlangt die Krankenkasse dafür einen Nachweis
- wir haben eine falsche Menge oder eine falsche Stärke abgegeben
- im Bereich der Zytostatikaherstellung kommt noch der Verwurf dazu, das ist die Menge Arzneimittel, die der Patient zwar nicht bekommt, aber der auch für keinen weiteren Patienten mehr verwendet werden kann.
Das ist nur eine kleine Auswahl der möglichen Retaxationsgründe.
Wir finden, dieses Verfahren muss vereinfacht werden. Abgesehen davon, dass es das in keiner anderen Branche in diesem Ausmaß gibt, dass nach erbrachter Leistung akribisch nach Formfehlern gesucht wird um nicht zahlen zu müssen, ist es auch ein hoher bürokratischer Aufwand der Personal bindet und von dem gibt es zur Zeit so oder so kaum welches.
Fehler, die der Arzt zu verantworten hat, sollten auch beim Arzt beanstandet werden.
Die Retaxationsfrist bei den Kassen darf auch nur höchstens 3 Monate betragen, dann ist es auch für uns noch leichter nachvollziehbar.
Die Auslagerung der Rezeptkontrolle sollte für Krankenkassen untersagt werden, dann wäre es dort auch ein Kostenfaktor, wenn man Retaxe über Beträge im Cent Bereich schreibt, bei denen das Papier und das Porto teurer sind als der Betrag, um den es geht.
Rezeptbelieferungen
Was machen wir, wenn Sie uns ein Rezept geben?
Als erstes kontrollieren wir, ob alles richtig auf dem Rezept notiert wurde:
Dann prüfen wir, ob die Verordnung plausibel ist.
Unter Berücksichtigung der Patientendatei, Angaben des Patienten und objektiver Fakten wird u. a. folgendes überprüft:
Wir überprüfen, ob sich nicht nur die Medikamente auf dem Rezept, sondern auch die, die Sie zusätzlich kaufen, gegenseitig beeinflussen. Wenn Sie eine Kundendatei haben, überprüfen wir das auch für die Medikamente, die Sie schon zu einem anderen Zeitpunkt abgeholt haben.
Bei Feststellung einer potenziellen Interaktion, beurteilt ein/e Apotheker*in die individuelle Relevanz und Notwendigkeit einer Intervention. Diese wird mit dem Patienten und ggf. dem verordnenden Arzt abgestimmt.
Wir sind verpflichtet, das Arzneimittel desjenigen Herstellers abzugeben, mit dem Ihre Krankenkasse einen Rabattvertrag geschlossen hat. Oft spielt es tatsächlich keine Rolle, von welchem Hersteller Sie das Medikament bekommen, manchmal gibt es aber doch Unterschiede wie z.B.:
Können wir also das Rabattvertragsarzneimittel aufgrund oben genannter Gründe nicht abgeben, dokumentieren wir das handschriftlich und mit einer Sonder-PZN für jedes Medikament auf dem Rezept.
Haben wir für das verordnete Medikament nicht das Rabattvertragsarzneimittel da, Sie benötigen dies aber dringend, dokumentieren wir das handschriftlich und mit einer Sonder-PZN auf dem Rezept.
Wenn das Rabattvertragsarzneimittel nicht lieferbar ist, dokumentieren wir auch das handschriftlich und mit Sonder-PZN auf dem Rezept.
Selbstverständlich nur, nachdem wir bei mind. zwei Großhändlern eine Bestellanfrage gemacht haben, damit wir, wenn in einem Jahr eine Retaxation hereinflattert, diesen auch belegen können.
Enthält eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, halten wir Rücksprache mit dem behandelnden Arzt.
Ist ein Wirkstoff gar nicht oder nur schwer lieferbar, lassen wir uns Alternativen einfallen, telefonieren mit Herstellern, besprechen das mit dem Patienten und unterbreiten dann unsere Vorschläge auch dem behandelnden Arzt.
Ist nun ein neues Rezept nötig, lassen wir dieses von unserem Botendienst abholen.
Selbstverständlich informieren wir auch Sie, liebe Kunden, zu allen Belangen der verordneten Medikamente. Wir freuen uns, wenn wir Sie beraten dürfen, denn das ist unsere Berufung. Wir beraten gerne und freuen uns, wenn Sie unsere Beratung wertschätzen.
Wenn Sie lieber Kunde, nun die Apotheke verlassen haben, werden alle Rezepte noch einmal von einem Apotheker geprüft, Sie wissen ja, Nobody is perfect, 2x im Monat werden dann die Rezepte zusammengepackt und gewogen und an des Abrechenzentrum verschickt. Dieses übermittelt dann die Forderungen an die entsprechenden Krankenkassen.
Der Zahlungseingang erfolgt dann erst im darauffolgenden Monat, so lange muss eine Apotheke in Vorleistung gehen.
*TTS= transdermale therapeutische Systeme
Als erstes kontrollieren wir, ob alles richtig auf dem Rezept notiert wurde:
- Als erstes kontrollieren wir, ob alles richtig auf dem Rezept notiert wurde:
- Angaben über den Patienten (legt der Patient selbst das Rezept vor oder ein Dritter?)
- verordnender Arzt
- Krankenkasse
- Arzneimittel (z. B. Wirkstärke, Darreichungsform, Packungsgröße, Dosierung)
- Ausstellungsdatum
- Gültigkeit der Verordnung
- Dosierungsangabe, z. B. "Dj" für „Dosierungsanweisung vorhanden: ja“ (z. B. Medikationsplan)
Dann prüfen wir, ob die Verordnung plausibel ist.
Unter Berücksichtigung der Patientendatei, Angaben des Patienten und objektiver Fakten wird u. a. folgendes überprüft:
- Arzneistoff bzw. Arzneistoffkombination schlüssig?
- (Individuelle) Dosierung bzw. Dosierungsintervall, Art und Dauer der Anwendung therapeutisch üblich?
- Darreichungsform für Patienten geeignet?
- Geeignete Packungsgröße für den gewählten Anwendungszeitraum?
Wir überprüfen, ob sich nicht nur die Medikamente auf dem Rezept, sondern auch die, die Sie zusätzlich kaufen, gegenseitig beeinflussen. Wenn Sie eine Kundendatei haben, überprüfen wir das auch für die Medikamente, die Sie schon zu einem anderen Zeitpunkt abgeholt haben.
Bei Feststellung einer potenziellen Interaktion, beurteilt ein/e Apotheker*in die individuelle Relevanz und Notwendigkeit einer Intervention. Diese wird mit dem Patienten und ggf. dem verordnenden Arzt abgestimmt.
Wir sind verpflichtet, das Arzneimittel desjenigen Herstellers abzugeben, mit dem Ihre Krankenkasse einen Rabattvertrag geschlossen hat. Oft spielt es tatsächlich keine Rolle, von welchem Hersteller Sie das Medikament bekommen, manchmal gibt es aber doch Unterschiede wie z.B.:
- Manche Tabletten sind teilbar, andere nicht. Je nach Dosierung spielt das eine Rolle.
- Problematische Applikationsformen bzw. Applikationssysteme bei Austausch, z. B. Pens, Inhalationssysteme, TTS*, Injektions- und Infusionslösungen, Sondenapplikation (Mörserbarkeit)
- Unterschiedliche Arzneiformen, wie z. B. Filmtabletten, Schmelztabletten
- Problematische Hilfs- und Zusatzstoffe für bestimmte Patienten
- Geringe therapeutischer Breite, die Freisetzung des Wirkstoffes sollte immer gleichbleiben, das kann von Firma zu Firma variieren, muss aber nicht.
- Hohes Nebenwirkungspotenzial z. B. bei Zytostatika oder Opiaten
- Schwerwiegende (lebensbedrohlicher) Erkrankungen, z. B. maligne Tumorerkrankungen, Autoimmunerkrankungen, Patienten nach Transplantation
- Besondere Patientengruppen, z. B. ältere multimorbide Patienten, Patienten mit ≥ 5 Dauermedikamenten, neurologisch/psychisch kranke Patienten, Patienten mit Hör- oder Sehstörungen, Patienten mit Schluckproblemen
Können wir also das Rabattvertragsarzneimittel aufgrund oben genannter Gründe nicht abgeben, dokumentieren wir das handschriftlich und mit einer Sonder-PZN für jedes Medikament auf dem Rezept.
Haben wir für das verordnete Medikament nicht das Rabattvertragsarzneimittel da, Sie benötigen dies aber dringend, dokumentieren wir das handschriftlich und mit einer Sonder-PZN auf dem Rezept.
Wenn das Rabattvertragsarzneimittel nicht lieferbar ist, dokumentieren wir auch das handschriftlich und mit Sonder-PZN auf dem Rezept.
Selbstverständlich nur, nachdem wir bei mind. zwei Großhändlern eine Bestellanfrage gemacht haben, damit wir, wenn in einem Jahr eine Retaxation hereinflattert, diesen auch belegen können.
Enthält eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, halten wir Rücksprache mit dem behandelnden Arzt.
Ist ein Wirkstoff gar nicht oder nur schwer lieferbar, lassen wir uns Alternativen einfallen, telefonieren mit Herstellern, besprechen das mit dem Patienten und unterbreiten dann unsere Vorschläge auch dem behandelnden Arzt.
Ist nun ein neues Rezept nötig, lassen wir dieses von unserem Botendienst abholen.
Selbstverständlich informieren wir auch Sie, liebe Kunden, zu allen Belangen der verordneten Medikamente. Wir freuen uns, wenn wir Sie beraten dürfen, denn das ist unsere Berufung. Wir beraten gerne und freuen uns, wenn Sie unsere Beratung wertschätzen.
Wenn Sie lieber Kunde, nun die Apotheke verlassen haben, werden alle Rezepte noch einmal von einem Apotheker geprüft, Sie wissen ja, Nobody is perfect, 2x im Monat werden dann die Rezepte zusammengepackt und gewogen und an des Abrechenzentrum verschickt. Dieses übermittelt dann die Forderungen an die entsprechenden Krankenkassen.
Der Zahlungseingang erfolgt dann erst im darauffolgenden Monat, so lange muss eine Apotheke in Vorleistung gehen.
*TTS= transdermale therapeutische Systeme